Donnerstag, 28 März 2024

Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG

 

Neuigkeiten hinsichtlich der Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG

Frage:

Unterliegt die Verkaufstätigkeit eines Nutzfahrzeugverkäufers, der zugelassene Nutzfahrzeuge zwecks Präsentation zu den Kunden fährt, dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz?

Antwort:

Fahrten zum Kunden zu Präsentationszwecken nach bereits erfolgter Zulassung sind nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG umfasst. Etwas anderes gilt vor Erstzulassung oder Wiederzulassung nach Umbau. Hier greift die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit.c) BKrFQG. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung ist unmaßgeblich, ob neben dem Fahrer noch ein oder mehrere Beifahrer anwesend sind, vorausgesetzt, dass keine Personenbeförderung zu gewerblichen Zwecken vorliegt. Die Fahrten zur Prüfung von Reklamationen von Kunden als Erprobungsfahrten in Vorbereitung oder Durchführung einer Fahrzeugreparatur sind von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit.a) BKrFQG umfasst

Frage:

Unterliegen Bergungs- und Abschleppunternehmen (Fahrerinnen und Fahrer von Bergungs- und Abschleppfahrzeugen) den Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes?

Antwort:

Ja, da Bergungs- und Abschleppunternehmen der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen. Im Zuge der Neufassung des Ordnungsrahmens des Güterkraftverkehrs zum 01.07.1998 hat sich der BLFA insbesondere mit Blick auf den Wegfall der damaligen Freistellungs-Verordnung GüKG mehrmals intensiv mit beiden Bereichen (Abfall und Abschleppen) befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Beförderungen der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen.

Frage:

Sind Fahrten in die Werkstatt zum Zwecke der Fahrzeugreparatur oder – Untersuchung in der Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG inbegriffen?

Antwort:

Im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gibt es eine mit § 1 Abs. 2 Nr. 4a vergleichbare Ausnahmeregelung für „Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Art.3 lit.g VO (EG) Nr.561/2006). Bezüglich dieser Vorschriften haben die Vertreter der für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr Zuständigen obersten Behörden des Bunds und der Länder beschlossen, dass ihr Anwendungsbereich auch "Servicedienste (Hol- und Bringdienst) von Werkstätten umfassen soll (Beschluss der LRB Sozialvorschriften im Straßenverkehr am 19./20.10.2005 in Saarbrücken). Insoweit ist hinsichtlich der Anwendbarkeit auf diesen Beschluss Bezug zu nehmen und davon auszugehen, dass das BKrFQG (lediglich) auch auf Fahrten keine Anwendung findet, die im Rahmen von „Hol- und Bringdiensten" von Werkstätten erfolgt.

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Gottfried Helfert, Kraftverkehrsmeister

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